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Übersicht

Satzung des FHD Osterode e.V., Neufassung vom 28.02.2015

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsemblem

(1) Der Verein führt den Namen "Funk-Hilfs-Dienst Osterode" und hat seinen Sitz in Osterode am Harz. Er wurde am 13. Juni 1976 gegründet. Seit der Eintragung in das Vereinsregister am 3. August 1977 führt er den Zusatz „e.V.“.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Das Vereinsemblem ist die Darstellung eines Funkturmes sowie die Buchstaben "FHD". Die Umschrift lautet "Funk-Hilfs-Dienst Osterode e.V.".

(4) Der Funk-Hilfs-Dienst Osterode e.V. kann eine Jugendfunkgruppe unterhalten.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein betätigt sich auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit und arbeitet in dieser Hinsicht mit anderen Hilfsorganisationen zusammen.

(2) Das Aufgabengebiet des Vereins umfasst hauptsächlich:

  1. Hilfeleistungen bei Notfällen aller Art,
  2. Unfallhilfsdienst,
  3. Unterstützung von Einsatzeinheiten,
  4. Förderung der Verkehrssicherheit,
  5. unterstützende Absperrmaßnahmen,
  6. funktechnische Unterstützung bei Veranstaltungen,
  7. sonstige Kommunikationsunterstützung.

(2.1) Die Aufgaben der Jugendfunkgruppe sind im Besonderen:

  1. Sprechfunkausbildung,
  2. Vorbereitung auf den aktiven Dienst,
  3. Vermittlung von Werten und vorbildlichen Verhaltens in den Bereichen Funk, Straßenverkehr, Öffentlichkeit.

(3) Für einen Einsatz wird vom Vorstand jeweils ein Einsatzleiter bestimmt. Er ist während des Einsatzes allen Mitgliedern gegenüber weisungsberechtigt.

(4) Der Funk-Hilfs-Dienst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(5) Der Verein darf Personen, die als seine Mitglieder in der Ausübung eines Ehren- oder Vorstandsamts oder anderweitig im Auftrag des Vereins im Sinne der Vereinszwecke tätig sind, Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschalen auszahlen. Diesbezügliche Modalitäten werden in einer Vereinsordnung geregelt.

§3 Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus aktiven, jugendlichen und fördernden Mitgliedern. Der Statuswechsel zwischen aktiv und fördernd ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und mit der Übergabe wirksam.

(2) Jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann aktives oder förderndes Mitglied des Vereins werden. Jede Person die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann jugendliches Mitglied innerhalb der Jugendfunkgruppe werden.

(3) Aktive Mitglieder haben das 16. Lebensjahr vollendet. Sie nehmen an Einsätzen teil.

(4) Bei Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt die Teilnahme an Einsätzen gemäß den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Zusätzlich kann der Vorstand eine schriftliche Genehmigung eines Erziehungsberechtigten verlangen. Der Übergang der Mitglieder aus der Jugendfunkgruppe erfolgt gemäß § 4 (3).

(5) Fördernde Mitglieder unterstützen die Interessen des Vereins finanziell oder durch Sachspenden. Der Statuswechsel ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und mit der Übergabe wirksam. Förderndes Mitglied können auch juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.

(6) Mitglieder, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Damit sind sie von Beitragszahlungen befreit.

(7) Personen, die mindestens 5 Jahre Mitglied des Funk-Hilfs-Dienst Osterode e.V. sind und sich in der Wahrnehmung eines Ehrenamtes besondere Verdienste erworben haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden. Sie können an jeder Vorstandssitzung teilnehmen. Ihre An- oder Abwesenheit hat keinen Einfluss auf die Beschlussfähigkeit selbiger. Die Ernennung zum Ehrenvorstandsmitglied beinhaltet kein zusätzliches Stimmrecht.

§4 Beginn der Mitgliedschaft, Übernahme aus der Jugendfunkgruppe

(1) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Nach Abgabe des Aufnahmeantrages beginnt die Probezeit für den Bewerber. Die Probezeit beträgt in der Regel 3 Monate. In begründeten Ausnahmefällen kann die Probezeit verlängert oder verkürzt werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung. Der Aufnahmeantrag kann jederzeit zurückgezogen werden.

(2) Bei jugendlichen Bewerbern muss auf dem Aufnahmeantrag die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vermerkt sein. Über eine Aufnahme in die Jugendfunkgruppe entscheidet der Vorstand.

(3) Bewerber, die der Jugendfunkgruppe mindestens 6 Monate angehören, stellen lediglich einen Übernahmeantrag. Eine Probezeit entfällt.

(4) Ein Bewerber verpflichtet sich durch seine Unterschrift die satzungsgemäßen Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern. Für ihn gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für die eines Mitgliedes, ausgenommen anders lautender Paragraphen.

(5) Entscheidet die Versammlung gegen eine Aufnahme, kann der Bewerber nach Ablauf von sechs Monaten erneut einen Aufnahmeantrag stellen.

§5 Pflichten und Rechte der Mitglieder, Stimmrecht

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  1. diese Satzung einzuhalten,
  2. sich in seinem Wirkungskreis nach besten Kräften für die Verwirklichung der Ziele des Vereins einzusetzen,
  3. im Namen des Vereins vorbildlich aufzutreten,
  4. die Beschlüsse der Vereinsorgane auszuführen,
  5. Funkdisziplin zu wahren,
  6. seine Beiträge pünktlich zu entrichten,
  7. sich kameradschaftlich und hilfsbereit zu verhalten,
  8. ihm anvertrautes Vereinseigentum pfleglich zu behandeln.

(2) Jedes aktive Mitglied ist darüber hinaus verpflichtet an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(4) Alle Mitglieder haben das Recht die Vereinsunterkunft entsprechend der Hausordnung sowie das Vereinseigentum zu nutzen. Hausrecht hat der Vorstand.

(5) Mitglieder verfügen auf Mitgliederversammlungen über eine Stimme, Ehrenmitglieder über zwei Stimmen. Antragsteller und Mitglieder der Jugendfunkgruppe haben kein Stimmrecht. Die Vertretung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

(6) Mitglieder der Jugendfunkgruppe verfügen auf ihren Versammlungen über eine Stimme. Die Vertretung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§6 Beiträge und finanzielle Notsituationen von Mitgliedern

(1) Die Beitragshöhe und -modalitäten werden vom Vorstand festgelegt und müssen von der Mitgliederversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder genehmigt werden.

(2) Befindet sich ein Mitglied in einer finanziellen Notsituation, können ihm offene Verbindlichkeiten vorübergehend gestundet werden. Ein entsprechender Antrag ist beim Vorstand einzureichen. Dieser entscheidet über einen angemessenen Zeitraum. Anträge dieser Art sind vertraulich zu behandeln.

§7 Vereinsstrafen

(1) Bei Fehlverhalten eines Mitglieds (wie genannt in § 9 (3)) kann der Vorstand, anstelle des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung, folgende Ordnungsmaßnahmen veranlassen:

  1. Verwarnungen,
  2. Abmahnungen,
  3. befristetes Verbot der Benutzung von Vereinseinrichtungen und Vereinseigentum;
  4. befristetes Verbot der Teilnahme an Einsätzen und Vereinsvergnügen,
  5. Beurlaubung bzw. Suspendierung,
  6. Aberkennung von Ehrenämtern,
  7. befristeter Entzug des Stimmrechts;
  8. befristeter Entzug der Funkgenehmigung.

(2) Dem Betroffenen steht ein schriftliches Einspruchsrecht mit einer Frist von einer Woche gegenüber dem Vorstand zu.

§8 Urlaubsantrag, Änderungsantrag

Kann ein Mitglied vorübergehend seinen satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommen oder ein ihm anvertrautes Ehrenamt nicht ausreichend ausüben, hat es die Möglichkeit, sich vorübergehend beurlauben bzw. von seinen Ämtern befreien zu lassen. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über einen vertretbaren Zeitraum entscheidet. Diesem Mitglied kann ein Übertritt zum fördernden Mitglied nahe gelegt werden. Im Falle der Befreiung von einem Ehrenamt ist vom Vorstand für diesen Zeitraum eine Ersatzperson zu bestimmen.

§9 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, in der Jugendfunkgruppe auch mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand kann ein Mitglied seinen Austritt zum Monatsende erklären.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

  1. seinen satzungsgemäßen Pflichten nicht mehr nachkommt,
  2. sich unkameradschaftlich anderen Mitgliedern gegenüber verhält,
  3. das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt,
  4. mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand liegt,
  5. grob gegen die StVO oder StVZO verstößt,
  6. gegen Gesetze verstößt.

(4) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Eine ausführliche Begründung für den Ausschluss muss darin enthalten sein. Ab Zustellung der Benachrichtigung ruhen alle Rechte des Mitgliedes. Es steht dem Betroffenen eine Frist von einem Monat zu, sich schriftlich oder mündlich gegenüber der Versammlung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. In diesem Fall muss nach erneuter Abwägung der Ausschlussgründe neu abgestimmt werden. Gegen diese Abstimmung kann kein Einspruch mehr eingelegt werden.

(5) Über den Ausschluss von Mitgliedern aus der Jugendfunkgruppe entscheidet der Vorstand. Der gesetzliche Vertreter ist hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(6) Nach Ausscheiden aus dem Verein darf das ehemalige Mitglied nicht mehr im Namen des Vereins auftreten. Das Vereinsemblem darf nicht mehr geführt, Vereinsmaterial darf nicht mehr genutzt werden.

(7) Forderungen nach im Besitz eines ehemaligen Mitgliedes befindlichen Vereinseigentums und ausstehenden Beiträgen sind innerhalb von 4 Wochen nach seinem Ausscheiden aus dem Verein zu erfüllen.

§10 Vereinsorgan: Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden;
  2. dem 2. Vorsitzenden;
  3. dem Kassenwart;

Diese Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein. Innerhalb dieser Gruppe darf jede Person nur ein Amt ausüben.

(2) Der Vorstand wird ergänzt durch:

  1. den Schriftführer und den stellvertretenden Schriftführer,
  2. den Materialwart,
  3. den Funkwart,
  4. ggf. zwei Jugendfunkgruppenleiter.

(3) Alle Vorstandsämter werden ausschließlich von Vereinsmitgliedern wahrgenommen.

(4) Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich von den Vorsitzenden vertreten. Die Vorsitzenden sind allein vertretungsberechtigt.

(5) Der Vorstand wird, mit Ausnahme der Jugendfunkgruppenleiter, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Schriftführer führt das laufende Protokoll bis zum Schluss der Mitgliederversammlung weiter.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.

(7) Der Vorstand bestellt zwei Jugendfunkgruppenleiter, sofern eine Jugendfunkgruppe unterhalten wird.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, davon zwei aus dem geschäftsführenden Vorstand anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb einer Woche eine zweite Vorstandssitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der zweiten Einladung besonders hinzuweisen.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme. Beschlüsse, die die Jugendfunkgruppe betreffen, dürfen nur bei Anwesenheit mindestens eines Jugendfunkgruppenleiters gefasst werden.

(10) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind zum Abschluss von Rechtsgeschäften für den Verein mit nicht mehr als 50% des Vereinsvermögens, jedoch nicht mehr als 500 EUR bevollmächtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die diesen Betrag überschreiten, ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung notwendig. Der Abschluss von Rechtsgeschäften bedarf der Freigabe durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.

(11) Der Kassenwart verwaltet die Vereinsfinanzen. Hierzu führt er über alle Einnahmen und Ausgaben Buch und bereitet die Erstellung des Jahresabschlusses vor. Ihm obliegt weiterhin die Verwaltung von Forderungen und Verbindlichkeiten nach intern und extern.

(12) Die Schriftführer haben die Pflicht, Protokolle der Sitzungen und Beschlüsse anzufertigen und nach Weisung der Vorsitzenden den Schriftverkehr zu führen und die Akten sorgfältig aufzubewahren.

(13) Der Materialwart verwaltet das Vereinsmaterial und hält es in einsatzfähigem Zustand.

(14) Der Funkwart verwaltet das Funkmaterial und hält es in einsatzfähigem Zustand. Er hält den Kontakt zu den zuständigen Behörden, d.h. er koordiniert das An- bzw. Abmelden der Funkgeräte. Material- und Funkwart unterstützen und vertreten sich gegenseitig.

(15) Die Jugendfunkgruppenleiter betreuen die Jugendfunkgruppe bei allen vereinsinternen Aktivitäten. Sie vertreten die Interessen der Jugendfunkgruppe gegenüber Vorstand und Mitgliederversammlung.

(16) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestellt der übrige Vorstand eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(17) Der Vorstand kann Vereinsordnungen erstellen, welche von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.

(18) Gegenüber den die Vereinskonten führenden Kreditinstituten sind bei Nutzung von Onlinebanking-Verfahren die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands jeweils allein zur Anweisung befugt. Wurde die Freigabe vereinsintern nicht erteilt, berührt diese Regelung einen Anspruch des Vereins gegen das handelnde Vorstandsmitglied nicht.

§11 Vereinsorgan: Die Mitgliederversammlung

(1) Alle Mitgliederversammlungen werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche schriftlich vom Vorstand einberufen.

(2) Die Jahreshauptversammlung (JHV) findet einmal jährlich statt und wird – abweichend von (1) – mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen.

(3) Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern der Vorstand gemäß §10 (8) anwesend ist.

§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand – mit Ausnahme der beiden Jugendfunkgruppenleiter – sowie zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Sie nimmt die Jahres- und Kassenberichte des Vorstandes und die Prüfungsberichte der Kassenprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand die Entlastung. Die Kassenprüfer prüfen die Kasse nach Abschluss eines Geschäftsjahres und beim Wechsel des Kassenwartes. Über das Ergebnis berichten sie dem Vorstand und der Versammlung.

(2) Die Versammlungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

(3) Die Mitgliederversammlung stimmt über alle an sie gerichteten Anträge und über Vereinsordnungen ab.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht durch diese Satzung anders bestimmt oder durch Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung anders begründet.

(5) Tritt bei Vorstandswahlen Stimmengleichheit auf, erfolgt eine Stichwahl. Folgt hierauf erneut Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(6) Briefwahl in Abwesenheit ist möglich. Der Vorstand kann die Möglichkeit hierzu in bestimmten Fällen ausschließen, dies muss in der Einladung vermerkt sein. Es kann im Zuge des technischen Fortschritts die Möglichkeit geschaffen werden, sich elektronisch an einer Abstimmung offen oder geheim zu beteiligen.

§13 Die Jugendfunkgruppenversammlung

(1) Die Jugendfunkgruppenversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Jugendfunkgruppenmitglieder beschlussfähig. Sie werden durch die Jugendfunkgruppenleiter einberufen und geleitet.

(2) Die Jugendfunkgruppenmitglieder wählen für den Zeitraum von einem Jahr aus ihren Reihen einen Gruppensprecher und einen Stellvertreter. Sie dienen der Jugendfunkgruppe als Vertrauenspersonen gegenüber dem Vorstand.

(3) Über, in der Jugendfunkgruppe anfallenden Entscheidungen wird offen abgestimmt; auf Antrag geheim. Die Versammlung entscheidet mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Jugendfunkgruppenmitglieder.

§14 Beurkundung von Beschlüssen, Schriftverkehr

(1) Alle Beschlüsse von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind schriftlich festzuhalten. Protokollführer ist der Schriftführer und/oder sein Stellvertreter. Das Protokoll ist von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

(2) Alle Schriftstücke nach außen müssen vom ersten oder zweiten Vorsitzenden unterzeichnet werden, außer, diese erteilen die ausdrückliche Genehmigung ein Schreiben ohne deren Unterschrift zu versenden.

§15 Satzungsänderung

Die Mitgliederversammlung kann diese Satzung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder ändern. Die zu ändernden Paragraphen müssen auf der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

§16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Dazu ist eine Vier-Fünftel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den [...] oder an dessen Rechtsnachfolger. Dieser hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Vereinszwecks für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(3) Die Versammlung ernennt zur Abwicklung ausstehender Rechtsgeschäfte drei Vertrauenspersonen.

Diese Satzung wurde erstellt vom Funk-Hilfs-Dienst Osterode e.V., Neufassung 28.02.2015. Genehmigung durch das Vereinsregistergericht Göttingen vom 22.07.2015.

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